Satzung
Stand 13. Mai 2013
§1 Name, Sitz und Zweck der Karnevalgesellschaft
Ziffer 1: Name der Gesellschaft
Die Karnevalsgesellschaft, im weiteren KG genannt, trägt den Namen „Lustige Marienberger Jekken“, gegründet 23.02.1985 in Marienberg
Ziffer 2: Sitz der Gesellschaft
Sitz der KG ist Übach-Palenberg/Marienberg. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Ziffer 3: Zweck der KG
Zweck der KG ist es, die Karnevalistischen und Rheinischen Sitten und Gebräuche zu pflegen und die Verbundenheit zu den anderen Gesellschaften und Vereine innerhalb der Stadt zu fördern.
Ziffer 4: Farben der KG
Die Farben der KG sind Rot und Gelb.
Ziffer 5: Gemeinnützlichkeit der KG
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem katholischen Kindergarten in Marienberg Hügelstraße 1 zu.
§2 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
Das sind Organisationen, Firmen oder Einzelpersonen, die die Bestrebungen der KG ideell und finanziell unterstützen.
- Ehrenmitglieder
Das sind Personen, die sich um die Pflege des Karnevals und die Belange der KG besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit ernannt.
§3 Aufnahme
Jeder Interessierte kann Mitglied der KG werden, jedoch erst nach Beschluss des Vorstandes.
Das neue Mitglied soll bei der nächsten Versammlung vorgestellt werden.
§4 Rechte der Mitglieder
Ziffer 1: Aktive Mitglieder
Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Versammlungen der KG zu.
Sie können das in Ziffer 1 § 6 festgelegte Recht ausüben, Anfragen und Anträge stellen, Wünsche und Erinnerungen vortragen.
Ziffer 2: Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können an allen Versammlungen beratend teilnehmen.
Ziffer 3: Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können an allen Versammlungen der KG teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Ziffer 4: Hausorden
Der Hausorden steht einem Mitglied erst nach einjähriger Mitgliedschaft zu.
§5 Pflichten der Mitglieder
Ziffer 1: Satzungspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der KG zu fördern, sich der Satzung unterzuordnen und dies durch Unterschrift zu bestätigen.
Ziffer 2: Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Ziffer 3: Brauchtumsverpflichtung
Alle Mitglieder der KG verpflichten sich, innerhalb der BRD den Karnevalsbrauch nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen Silvester und Aschermittwoch bzw. „Elften im Elften“ und Silvester auszuüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen in der BRD keine Karnevalsaktivitäten zugelassen werden, bei den Kleider, Kappen, Orden getragen werden.
Ziffer 4: Auflösung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt wenn:
a. durch erklärten Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann.
b. Infolge der Auflösung der KG
c. Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann.
Ausschlussgründe sind:
1. großer Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
2. durch Unterlagen bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums und er KG schädigendes Verhalten.
3. Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorgegangener zweimaligen Mahnung und wenn der Beitrag für ein Jahr nicht gezahlt worden ist.
§6 Hauptversammlung
Ziffer 1: Mitglieder
Die Hauptversammlung besteht aus den in §2 Ziffer 1 genannten Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Ziffer 2: Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der KG und findet jährlich nach Abschluss der Session statt.
Gegen deren Beschlüsse und eine Entscheidung ist ein Einspruch (gleich welcher Art) nicht möglich.
Ziffer 3: Vorsitzender
Die Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder der KG zu erfolgen.
Ziffer 4: Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll dass vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben ist.
Ziffer 5: Hauptversammlung beschließt
Die Hauptversammlung beschließt über:
a. den Jahresbericht des Präsidenten.
b. den Jahresbericht des Geschäftsführers
c. den Kassenbericht des Hauptkassierers und den Prüfbericht der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Hauptkassiers.
d. die Wahl des Wahleiters
e. die Wahl des Vorstandes
f. die Bestellung von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
g. Satzungsänderungen
h. die Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
Ziffer 6: Satzungsänderungen
Beschlüsse die durch Satzungsänderungen oder Auflösung der KG gefasst werden bedürfen 2/3 der Mitglieder.
Ziffer 7: Außerordentliche Versammlungen
Bei außerordentlichen Versammlungen kann die Einladungsfrist auf vierzehn Tage verkürzt werden.
§7 Der Vorstand
Ziffer 1: Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand:
Vorsitzende/n
Geschäftsführer/in
Hauptkassierer/in
- dem erweiterten Vorstand
Präsident/in
Zweite/n Vorsitzende/n
Jugendobfrau/-mann
stellvertretende/r Kassierer/in
und bis zu fünf Beisitzern
Ziffer 2: Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
Die Wahl per Akklamation kann zugelassen werden, wenn die Hauptversammlung einstimmig dafür ist.
Ziffer 3: Ergänzungswahl
Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, ist auf der nächsten Versammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Zwischenzeitlich ist der Geschäftsbereich nach Weisung des Vorsitzenden von einem anderen Vorstandmitglied wahrzunehmen.
Ziffer 4: §26 BGB
Im Sinne des §26 BGB vertritt der geschäftsführende Vorstand (§7 Ziffer 1.a.) die KG gerichtlich und außergerichtlich.
Ziffer 5: Führung der KG
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung der KG, sowie die Erledigungen der gefassten Beschlüsse.
Ziffer 6: Einberufen von Versammlungen
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung, Monatsversammlung und Vorstandssitzung ein.
Ziffer 7: Der Hauptkassierer
Der Hauptkassierer verwaltet die Kassen der KG und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
Ziffer 8: Tätigkeiten des Vorstands
Die Tätigkeit des geschäftsführende Vorstands sowie des erweiterten Vorstands sind ehrenamtlich, jedoch können Kosten erstattet werde
Ziffer 9: Ein Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§8 Schlussbestimmung
Ziffer 1: Auflösung der KG
Solange die KG noch aus sieben Mitglieder besteht, kann sie nicht aufgelöst werden. Diesen Mitgliedern obliegt die Entscheidung:
a. ob die KG endgültig aufgelöst wird
b. wie das eventuell vorhandene Vermögen verwendet wird
Ziffer 2: Eingeschränkte Änderung der Satzung
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern sowie solche, die behördlicher weise angeordnet werden vorzunehmen.
Satzungsänderung vom 13. April 2013